23 gungsbehörden bestätigte er dieses allerdings nicht, sondern bestritt den Tatvorwurf vehement. Für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist folglich eine Straferhöhung angezeigt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Insgesamt sind die Täterkomponenten also zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen und die Einsatzstrafe um 20 Strafeinheiten auf 260 Strafeinheiten zu erhöhen.