Zwar ist die beschuldigte Person nicht zu wahrheitsgemässer Aussage verpflichtet. Nach der Einstellung des Verfahrens EO 12 1589 bestand auch keine Gefahr der Strafverfolgung mehr. Dennoch sind die wiederholten, erwiesenermassen falschen Bezichtigungen C's.________ zumindest als rufschädigend einzustufen und straferhöhend zu berücksichtigen. Ein Geständnis kann dem Beschuldigten demgegenüber nicht zugute gehalten werden. Er legte zwar gegenüber C.________ per Email ein Geständnis ab. Vor den Strafverfol-