Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – er lebt von seiner Ehefrau und seinem Sohn getrennt und versucht, einer Arbeit nachzugehen – sind grundsätzlich geordnet, rechtfertigen aber keine Strafreduktion. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren hat sich straferhöhend auszuwirken. Wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte, hat der Beschuldigte C.________ im vorliegenden Strafverfahren massiv belastet, indem er ihn des Diebstahls bezichtigte. Zwar ist die beschuldigte Person nicht zu wahrheitsgemässer Aussage verpflichtet.