20. Täterkomponenten Zu berücksichtigen sind weiter das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Das Vorleben verhält sich neutral. Einerseits ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 290). Andererseits sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine schwere Kindheit oder besonders einschneidende Erlebnisse schliessen lassen würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – er lebt von seiner Ehefrau und seinem Sohn getrennt und versucht, einer Arbeit nachzugehen – sind grundsätzlich geordnet, rechtfertigen aber keine Strafreduktion.