Subjektive Tatschwere Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere sind einerseits Willensrichtung und Beweggründe sowie andererseits die Vermeidbarkeit der verursachten Verletzung bzw. Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter zu betrachten. Die pekuniäre Willensrichtung des strafbaren Verhaltens ist – wie die Vorinstanz korrekt festhält (pag. 386) – deliktsimmanent. Andere Umstände betreffend Willensrichtung und Beweggründen des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Deshalb verhält es sich bei der Willensrichtung und den Beweggründen des Beschuldigten neutral. Betreffend