Zu ergänzen ist lediglich, dass es sich bei den Gläubigern des Beschuldigten überwiegend um Privatpersonen handelte, was einer bei Schädigung von institutionellen Anlegern denkbaren Reduktion der objektiven Tatschwere entgegensteht. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zur Bestärkung seiner gegenüber dem Konkursamt geäusserten Behauptung erwiesenermassen wider besseren Wissens Strafanzeige gegen C.________ unter anderem wegen Diebstahls, evtl. Raubes erhoben hat.