Diese Schlussfolgerung erscheint objektiv und anhand der zurate gezogenen Richtlinien nachvollziehbar. Die Berücksichtigung eines Veruntreuungstatbestands als Orientierung ist vorliegend sachgerecht. Das Ergebnis deckt sich zudem mit den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach bei Vermögensdelikten im Betrag von CHF 50'000.00 keine Strafe unter 180 Strafeinheiten auszufällen ist. Zu ergänzen ist lediglich, dass es sich bei den Gläubigern des Beschuldigten überwiegend um Privatpersonen handelte, was einer bei Schädigung von institutionellen Anlegern denkbaren Reduktion der objektiven Tatschwere entgegensteht.