b und d StPO, dass bei Vermögensdelikten im Betrag von CHF 50'000.00 regelmässig eine Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten auszufällen sei (Ziff. IV.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 384 f.) Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest (Ziff. IV.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 385): Was das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung anbelangt, ist die Schädigung und Gefährdung der Gläubigerinteressen vorliegend als nicht unerheblich zu bezeichnen, wiegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen aber trotzdem noch leicht. Insgesamt bewegt sich der verschuldete Erfolg noch im unteren Bereich.