Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Die Vorinstanz orientierte sich zur Beurteilung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) vom 8. Dezember 2006 (Stand per 1. Januar 2020) sowie der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons