IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 383 f.). 17.2 Allgemeines Betreffend die theoretischen Grundlagen kann erneut auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 383). 21 18. Strafrahmen Die Strafandrohung für betrügerischen Konkurs reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 163 Ziff. 1 aStGB). Die Geldstrafe kann bis zu 360 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 aStGB).