Die Vorinstanz erwog, dass die Möglichkeit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wie Art. 34 Abs. 1 aStGB in seiner Geltung bis zum 1. Juli 2012 es vorsah, für den Beschuldigten milder ist. Dem steht Art. 34 Abs. 1 StGB in der aktuellen Geltung gegenüber, wonach Geldstrafen auf höchstens 180 Tagessätze begrenzt sind. Nach dem neuen Recht ist für Straftaten, die mit einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen zu sanktionieren sind, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Vorinstanz schloss daraus korrekterweise, dass das alte Recht (aStGB) zur Anwendung kommen muss (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag.