Mit Blick auf die im Anhang zum Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2012 aufgeführten Belehrungen des Konkursiten durch das Konkursamt und die von ihm abgegebene Erklärung, es seien keine weiteren Aktiven vorhanden, ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Pflicht, sämtliche Vermögenswerte offenzulegen, wusste. Den voraussichtlichen, aus seinem Verhalten resultierenden Geschehensablauf, also dass durch das anfängliche Nichterwähnen der Bargeldbezüge sowie durch das Behaupten eines Diebstahls durch C.________ die Konkursmasse zu niedrig ausfallen würde, hat der Beschuldigten im Zeitpunkt der Handlungen voraussehen können.