Aus dem Vorgehen des Beschuldigten muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht der Gläubigerschädigung handelte. Mit Blick auf die im Anhang zum Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2012 aufgeführten Belehrungen des Konkursiten durch das Konkursamt und die von ihm abgegebene Erklärung, es seien keine weiteren Aktiven vorhanden, ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Pflicht, sämtliche Vermögenswerte offenzulegen, wusste.