Gläubigerschädigung Da die im Februar 2012 verbleibenden CHF 50'000.00 ausschliesslich pfändbares Vermögen darstellen (E. 16.1 oben), ist eine konkrete Gefährdung des Vermögens der Gläubiger bzw. eine Schädigung ohne Weiteres erstellt. In diesem Betrag wurde den Gläubigern Substrat entzogen, das ihnen ansonsten zur teilweisen Befriedigung ihrer offenen Forderungen gedient hätte. 16.3 Subjektiver Tatbestand Aus dem Vorgehen des Beschuldigten muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht der Gläubigerschädigung handelte.