Soweit der Beschuldigte im Dezember 2011 Krankentaggelder von seinem Konto bezogen hat, waren diese im Zeitpunkt der Tathandlungen bereits für laufenden Unterhalt verbraucht. Allenfalls noch vorhandene Beträge aus IV-Renten oder KVG-Taggeldern müssen zu diesem Zeitpunkt als geäufnet gelten. Die CHF 50'000.00 stellten folglich ausschliesslich pfändbares Vermögen und somit ein taugliches Tatobjekt i.S.v. Art. 163 aStGB dar. 16.2 Gläubigerschädigung