19 einer IV-Rente und aus KVG-Taggeldern. IV-Renten sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar. KVG-Taggelder sind gemäss Art. 93 Abs. 1 beschränkt pfändbares Einkommen. Diese Beträge stellen also nur insoweit ein taugliches Tatobjekt dar, als sie geäufnet waren. Zu Beginn des Zeitpunkts der Tathandlung – also im Februar 2012 – waren noch rund CHF 50'000.00 von den ursprünglich bezogenen CHF 69'700.00 vorhanden.