16. Subsumtion Auch die Subsumtion der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Auf ihre Ausführungen zum Täterkreis (Ziff. III.2.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 380), zur Tathandlung (Ziff. III.2.1.3.; pag. 381) und zum Tatzeitpunkt (Ziff. III.2.1.5.; pag. 381) wird vollumfänglich verwiesen. Mit Blick auf die zuvor gemachten Präzisierungen (E. 15 oben) ist jedoch nachfolgend auf das Tatobjekt und die Gläubigerschädigung gesondert einzugehen. 16.1 Tatobjekt Gemäss dem erstellten Sachverhalt befanden sich vor dem Bargeldbezug im Dezember 2011 auf dem Konto Gelder von einer Banküberweisung der F.________,