163 aStGB. Dazu zählt jedoch nicht der Saldo ohne Vermögenscharakter, der bloss «durchgehend» vorhanden ist, namentlich weil der Betrag für die Bestreitung des Lebensunterhalts in der dafür vorgesehenen Periode verwendet werden soll. Mit anderen Worten ist Vermögen aus unpfändbaren Einkünften nur insoweit taugliches Tatobjekt, wenn und soweit es nach der zur Verwendung vorgesehenen Periode noch vorhanden, also geäufnet worden ist. Das Tatobjekt muss darüber hinaus im Zeitpunkt der Tathandlung noch vorhanden sein (BSK StGB II-HAGENSTEIN, 4. Auflage, Art. 163 N 19).