Die objektive Eignung eines Vorgehens, den Gläubigern zu Vermögensschaden zu gereichen, wie Art. 163 aStGB es verlangt, kann im Konkursverfahren nur insoweit bestehen, als dass die Konkursmasse betroffen ist. Zur Konkursmasse zählt lediglich das pfändbare Vermögen. Ihr entzogen sind grundsätzlich die unpfändbaren Einkünfte und Vermögenswerte nach Art. 92 SchKG und der unpfändbare Teil der beschränkt pfändbaren Einkünfte nach Art. 93 Abs. 1 SchKG. Es folgt daraus, dass die Verheimlichung von unpfändbaren Vermögenswerten im Konkursverfahren in Ermangelung eines tauglichen Tatobjekts nicht nach Art. 163 Ziff.