Von daher findet auch keine Festlegung des Existenzminimums des Konkursiten statt. Die vom Bundesgericht angesprochenen Einflussmöglichkeiten, die etwaig verschwiegene unpfändbare Einkünfte und Vermögenswerte auf das den Gläubigern offenstehende Substrat haben können, sind deshalb im Konkursverfahren von vornherein nicht gegeben. Als Tatobjekt für Art. 163 aStGB kommt das Vermögen nur insoweit infrage, als es der Zwangsvollstreckung offensteht (BSK StGB II-HAGENSTEIN, 4. Auflage, Art. 163 N 11). Die objektive Eignung eines Vorgehens, den Gläubigern zu Vermögensschaden zu gereichen, wie Art.