18 bigern offenstehende Substrat beeinflussen können. Damit griff das Bundesgericht die in BGE 114 IV 11 E. 1b entworfene Rechtsprechung auf. Die dortigen Erwägungen betreffen vordergründig nur die Betreibung auf Pfändung. Im Konkursverfahren ist eine Lohnpfändung nach Art. 93 SchKG nicht möglich. Von daher findet auch keine Festlegung des Existenzminimums des Konkursiten statt.