Wenn das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3.2 erwägt, der Schuldner müsse auch unpfändbare Vermögenswerte und Einkünfte offenlegen, so kann dies auf den vorliegenden Fall nicht unbesehen übertragen werden. Dem angeführten Urteil des Bundesgerichts lag die Erwägung zugrunde, dass unpfändbare Einkünfte in der Betreibung auf Pfändung die Berechnung des schuldnerischen Existenzminimums und somit das den Gläu-