III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 377 ff.). Vorab kann, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen, auf ihre korrekten Ausführungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatobjekt des betrügerischen Konkurses sind zu präzisieren. Wenn das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3.2 erwägt, der Schuldner müsse auch unpfändbare Vermögenswerte und Einkünfte offenlegen, so kann dies auf den vorliegenden Fall nicht unbesehen übertragen werden.