In der Zeit zwischen den Bargeldbezügen und der erstmals am 7. Februar 2012 erhobenen Behauptung, ihm sei Geld gestohlen worden, verbrauchte der Beschuldige einen Teil des Bargelds, vorab die für den Monat Dezember vorgesehenen Krankentaggelder in Höhe von CHF 4'050.00. Er verfügte am 7. Februar 2012 jedoch noch über mindestens CHF 50'000.00, die er an einem unbekannten Ort aufbewahrte. III. Rechtliche Würdigung