Es ist, in Ergänzung zum Unbestrittenen gemäss E. 10 hiervor, von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte, in Kenntnis seiner Überschuldung und unter dem Druck seines grössten Gläubigers, C.________, hob im Dezember 2011 von seinem Bankkonto bei der Credit Suisse insgesamt CHF 69'700.00 ab. Am 23. Januar 2012 hatte der Beschuldigte einmal mehr Kontakt mit C.________. Am Abend des 23. Januar 2012 kam C.________ beim Domizil des Beschuldigten vorbei. Im Weiteren sind die genauen Geschehensabläufe dieses Aufeinandertreffens nicht gesichert, inter-