_ vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen ihren Aussagen über den Vorfall am Abend des 23. Januar 2012 und den Aussagen des Beschuldigten erhärtet sich vielmehr der Eindruck, dass der Diebstahl bzw. Raub erfunden worden ist. Insgesamt vermag der Beschuldigte die überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz mit seinen Argumenten also nicht umzustossen. Es ist, in Ergänzung zum Unbestrittenen gemäss E. 10 hiervor, von folgendem Sachverhalt auszugehen: