301, Z. 8 ff.). Es widerspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Konkursit mit Schulden in siebenstelliger Höhe Geldbezüge von mehreren Zehntausend Franken weniger als zwei Monate vor der Konkurseröffnung wegen Stress nicht erwähnen sollte, es sei denn, der Stress sei genau wegen dieser Bezüge entstanden. Wenn der Beschuldigte die Bezüge rechtmässig verwendet hätte, hätte er dazu stehen können und sie gegenüber dem Konkursamt erwähnt. All diese Umstände stützen den Inhalt seines Email- Geständnisses. Die Aussagen von B.________ vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.