Die Behauptung, er habe den Diebstahl durch C.________ im Konkursverfahren anfänglich nicht erwähnt, weil er unter Stress gestanden habe (pag. 300, Z. 27 ff.), ist angesichts des späteren, als glaubhaft gewürdigten Geständnisses als Schutzbehauptung abzutun. Ohnehin vermag er die diesbezüglichen Diskrepanzen in seinen Angaben über die abhanden gekommene bzw. gestohlene bzw. geraubte Bargeldsumme anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz überhaupt nicht schlüssig zu erklären (pag. 301, Z. 8 ff.).