448). Ihm war der Zugang nicht bereits wenige Tage nach dem 10. November 2016 verwehrt, wie er behauptete (pag. 302, Z. 30 ff.). Die Ausführungen des Beschuldigten, vor allen Dingen die Behauptung, plötzlich keinen Zugriff mehr auf sein Email- Konto gehabt zu haben und deshalb ausserstande zu sein, die vielfach in Aussicht gestellten entlastenden Beweismittel vorbringen zu können, müssen als Schutzbehauptungen abgetan werden. Eine Entlastung zu Gunsten des Beschuldigten bringen seine Aussagen im Verfahren nicht. Die Behauptung, er habe den Diebstahl durch C.___