14. Ergebnis der oberinstanzlichen Beweiswürdigung Insgesamt ist nicht zu bezweifeln, dass der Beschuldigte in seiner Nachricht vom 10. November 2016 (pag. 5) ein wahres Geständnis ablegte. Dass er dabei hoffte, C.________ für ein weiteres Darlehen milde stimmen und empfänglicher machen zu können, mag stimmen. Dies macht das Geständnis jedoch nicht unglaubhaft. Emails mit drohendem Inhalt, womit C.________ den Beschuldigten zu diesem Geständnis genötigt hätte, existieren nicht. Des Weiteren hatte der Beschuldigte in der Folge Zugang zu seinem Email-Konto bis mindestens April 2017 (pag. 448).