Dieses Ergebnis stützt insbesondere das per Email verfasste Geständnis des Beschuldigten, dem zufolge er C.________ fälschlicherweise des Diebstahls bezichtigt habe (pag. 5). Zum Verfassen dieser Email ist der Beschuldigte nicht genötigt worden, wie er mehrfach darzulegen versuchte. Diese Darstellung macht – wie gesehen – keinen Sinn. Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass die Aussagen des Beschuldigten über die Vorgänge am Abend des 23. Januar 2012 generell nicht glaubhaft sind. Dasselbe gilt für die Aussagen von B.________.