15 spräche, im eingestellten Strafverfahren nichts zu verlieren gehabt. Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich zur Desinteresseerklärung und zusätzlich zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 2 der Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und B.________ einerseits und C.________ andererseits vom 23. Juli bzw. 15. August 2013, Vorakten des Verfahrens EO 12 1589) verpflichten liess, wenn sein Vorwurf gegenüber C.________ der Wahrheit entsprochen hätte.