Den fraglichen Strafverfahren lag einerseits der Vorwurf des Diebstahls, erhoben vom Beschuldigten gegen C.________, und andererseits der Vorwurf der Ehrverletzung, erhoben von C.________ gegen den Beschuldigten, zugrunde. Der Vorwurf der Ehrverletzung gegen den Beschuldigten bezog sich lediglich auf dessen Vorwurf des Diebstahls. Angesichts dieser Konstellation ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte sich zur Desinteresseerklärung verpflichten liess: Wenn sein Vorwurf des Diebstahls substantiiert wäre, wie er nach wie vor behauptet, wäre mit dem Beweis dessen der Vorwurf der Ehrverletzung dahingefallen.