12 1589 Letztlich bringt der Beschuldigte vor, der Umstand, dass C.________ eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten geschlossen habe, worin sich beide Seiten zum Rückzug von Strafanträgen und zur Desinteresseerklärung verpflichtet hätten, werfe Fragen auf. So sei nicht einzusehen, weshalb C.________ diese Vereinbarung unterzeichnet hätte, anstatt das Strafverfahren «durchzuziehen». Wenn er nichts vom Beschuldigten gestohlen hätte, hätte er sich wohl nicht auf einen Deal eingelassen. Dieser Einwand ist abwegig. Den fraglichen Strafverfahren lag einerseits der Vorwurf des Diebstahls, erhoben vom Beschuldigten gegen C.