Aus diesem Einwand kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Aussagen von C.________ über den Geschehensablauf vom 23. Januar 2012 zwar konstant seien, ihnen aber dennoch kein Glauben geschenkt werden könne (pag. 367 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wird vollumfänglich verwiesen. Insgesamt muss gefolgert werden, dass die Aussagen sämtlicher Beteiligter keinen hinreichenden Aufschluss über die Geschehensabläufe am Abend des 23. Januar 2012 ergeben. Auf diese kann nicht verlässlich abgestellt werden.