Weiter bringt der Beschuldigte vor, die Aussagen von C.________ seien unglaubhaft. Seine Motivation für sein Auftauchen beim Beschuldigten am Abend des 23. Januar 2012 sei die Rettung «seines Geldes» gewesen. Er sei von der Bank an Informationen gekommen, die er ohne Vollmacht über das fragliche Bankkonto bei der Credit Suisse gar nicht hätte erlangen dürfen. Seine Aussage, der Beschuldigte habe den fraglichen Barbetrag abgehoben, um damit Börsengeschäfte zu tätigen, sei unglaubhaft. Aus diesem Einwand kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten.