14 ff.) dermassen erheblich, dass sie sich mit der durchaus gerichtsnotorischen Tatsache, dass Menschen zuweilen schlecht sind im Schätzen von Zeiträumen, nicht erklären lässt. Von daher können die Umstände, anhand derer die Vorinstanz die Aussagen von B.________ als unglaubhaft einstuft, nicht als gesucht bezeichnet werden. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz explizit an. Die Aussagen von B.________ sind nicht glaubhaft. 13.1.4 Die Aussagen von C.________ Weiter bringt der Beschuldigte vor, die Aussagen von C.___