Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die Aussagen von B.________ ist somit nicht zu beanstanden, sondern schlüssig. Ausserdem ist die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten über die Dauer des Besuchs von C.________ am Abend des 23. Januar 2012 und denjenigen seiner Ehefrau (einige Minuten vs. mehrere Stunden; pag. 299, Z. 32 ff. bzw. 310, Z. 5