310, Z. 34 ff.), offensichtlich nicht stimmen kann. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass ihre Darstellungen der Vorgänge vom 23. Januar 2012, gleich wie diejenigen des Beschuldigten, nicht glaubhaft sind. Darüber hinaus gab der Beschuldigte selbst anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz an, sie seien noch verheiratet, lebten jedoch getrennt (pag. 295, Z. 26). Dass die Vorinstanz B.________ als Ehefrau des Beschuldigten bezeichnet, entspricht somit den Tatsachen im Zeitpunkt des Urteils und geschah keinesfalls, um Nähe zu suggerieren. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die Aussagen von B.__