310, Z. 34 ff.), besonderer Berücksichtigung. In diesem Zusammenhang erwähnt die Vorinstanz, dass sie in ihren Aussagen «sehr allgemein und vage» blieb (pag. 375 unten). Die kritische Betrachtung der weiteren Aussagen von B.________, namentlich ihre Aussagen zur Dauer des Besuchs von C.________ am Abend des 23. Januar 2012 und ihre Aussagen über dessen Verwendung einer Waffe zur Drohung, ist im Kontext der gesamten Beweiswürdigung durchaus schlüssig. Dabei fällt auf, dass ihre Aussage, die angeblichen Email-Nachrichten von C.________ mit drohendem Inhalt gesehen zu haben (pag. 310, Z. 34 ff.), offensichtlich nicht stimmen kann.