In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Aussagen von B.________ nicht isoliert zu würdigen sind, sondern mit Blick auf die bereits vorgenommene Würdigung der Email-Korrespondenz und die Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Konkursamt betrachtet werden müssen. Nachdem aufgezeigt worden ist, dass der Email-Nachricht des Beschuldigten vom 10. November 2016 kein Zwang durch C.________ vorangegangen ist (E. 13.1.1), bedarf die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten, wonach sie die behaupteten Emails von C.________ mit drohendem Inhalt gesehen haben will (pag. 310, Z. 34 ff.), besonderer Berücksichtigung.