_ durchwegs als Ehefrau des Beschuldigten, obwohl es sich um seine Exfrau handle, um damit eine bestimmte Nähe zum Beschuldigten zu suggerieren. Die Würdigung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz anhand dieser Merkmale sei, so der Beschuldigte, reine Spekulation. Es sei auf ihre Angaben abzustellen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Aussagen von B.________ nicht isoliert zu würdigen sind, sondern mit Blick auf die bereits vorgenommene Würdigung der Email-Korrespondenz und die Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Konkursamt betrachtet werden müssen.