_, seiner Exfrau, fälschlicherweise als unglaubhaft bezeichnet. Die dafür vorgebrachten Umstände würden «gesucht» wirken, so die vorgebrachte Diskrepanz zwischen ihren Aussagen über die Dauer des Besuchs von C.________ am Abend des 23. Januar 2012 und denjenigen des Beschuldigten und die anfängliche Erwähnung einer Waffe von C.________, die später jedoch ausblieb. Die Vorinstanz bezeichne B.________ durchwegs als Ehefrau des Beschuldigten, obwohl es sich um seine Exfrau handle, um damit eine bestimmte Nähe zum Beschuldigten zu suggerieren.