13 schuldigten vor dem erstinstanzlichen Gericht (pag. 300, Z. 27 ff.) als Schutzbehauptungen ergibt sich gerade bei deren Abgleich mit seinen informellen Äusserungen gegenüber dem Konkursamt, namentlich aus den Widersprüchen zwischen den einzelnen Angaben. An der Würdigung durch die Vorinstanz ist folglich nichts auszusetzen. 13.1.3 Die Aussagen von B.________ Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe die Aussagen von B.________, seiner Exfrau, fälschlicherweise als unglaubhaft bezeichnet.