Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung explizit an. Unbehelflich sind die Einwände in der Berufungsbegründung, wonach der Beschuldigte die Thematik Diebstahl gegenüber dem Konkursamt auch telefonisch geäussert haben könnte. Aus dem Protokoll des Konkursverfahrens ergibt sich gerade, dass der Beschuldigte dahingehende informelle Äusserungen getätigt hat, namentlich am 20. Februar 2012 mündlich und am 24. Februar 2012 telefonisch (Konkursakten Bd. 1, Konkurs-Protokoll S. 4 f.). Die Qualifikation der Aussagen des Be-