ebenso, dass er in der Befragung vom 7. Februar 2012 durch das Konkursamt die fraglichen Vorgänge überhaupt nicht erwähnte. In seinen späteren Aussagen gegenüber dem Konkursamt machte er unterschiedliche Angaben über die Höhe des Bargeldbezugs, des abhanden gekommenen Betrags und die konkrete Art des Abhandenkommens. Es verbleiben bei Sichtung der vorhandenen Beweismittel erhebliche Zweifel an der Version des Beschuldigten. Die Vorinstanz ermittelt den Sachverhalt nicht falsch und verfällt erst recht nicht in Willkür, wenn sie die Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptungen qualifiziert. Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung explizit an.