Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte sage in diesem Zusammenhang nicht die Wahrheit, lässt sich anhand der beigezogenen Beweismittel schlüssig nachvollziehen. Die Diskrepanzen in den Angaben gegenüber dem Konkursamt vermag der Beschuldigte in seinen Aussagen vor der Vorinstanz nicht zu erklären. Beispielhaft dafür ist, dass der Beschuldigte im Konkursgesuch vom … Februar 2012 zwar auf den Konflikt mit C.________ einging, jedoch dessen behaupteten Diebstahl nicht erwähnte; ebenso, dass er in der Befragung vom 7. Februar 2012 durch das Konkursamt die fraglichen Vorgänge überhaupt nicht erwähnte.