Die so erhältlich gemachten Angaben des Beschuldigten können – unter entsprechender Würdigung – aus strafprozessualer Sicht verwertet werden. Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Konkursamt und seine Erklärungen dazu im Verfahren wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.2.4.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 369 ff.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte sage in diesem Zusammenhang nicht die Wahrheit, lässt sich anhand der beigezogenen Beweismittel schlüssig nachvollziehen.