Es ist insoweit auch nicht einzusehen, was dieselben Befragungen nach den Regeln der StPO geändert hätten. Dass die Einvernahme der Konkursbeamten aus einem im Jahr 2012 abgeschlossenen Konkursverfahren einen Erkenntnisgewinn bringen würde, wie in der Berufungsbegründung argumentiert wird, ist absurd. Nicht umsonst werden Aussagen von Konkursiten schriftlich protokolliert und von den Beteiligten unterzeichnet. Die so erhältlich gemachten Angaben des Beschuldigten können – unter entsprechender Würdigung – aus strafprozessualer Sicht verwertet werden.