Die Argumentation des Beschuldigten geht ohnehin fehl. Die Vorinstanz zog die Befragungsprotokolle des Konkursamtes aus dem Konkurs des Beschuldigten heran, um zu ermitteln, welche Angaben dieser zu welchem Zeitpunkt gegenüber dem Konkursamt betreffend den behaupteten Diebstahl durch C.________ gemacht hat (pag. 368 ff.). Dass jedoch die konkreten Angaben, welche die Vorinstanz daraus bezog, unrichtig wären, macht der Beschuldigte nicht geltend. Es ist insoweit auch nicht einzusehen, was dieselben Befragungen nach den Regeln der StPO geändert hätten.